Institut für Qualitätsentwicklung und Gesundheitsförderung in Institutionen der frühen Bildung (e.V.)

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Satzung des QuIB in der Fassung vom 22.8.2022

Präambel

Kindertageseinrichtungen, Schulen sowie die schulische Ganztagsbetreuung und Familienzentren werden im Präventionsgesetz (PrävG) als Lebenswelten definiert, die „für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme“ darstellen (§ 20a Abs. 1 SGB V). In diesen Institutionen der frühen Bildung ist eine frühzeitige und flächendeckende Gesundheitsförderung von Kindern möglich, gesundheitsförderliche Verhältnisse können durch eine strukturelle und konzeptionelle Verankerung von Gesundheit geschaffen und die Entwicklung eines gesunden Lebensstils maßgeblich geprägt werden. Gesundheitsförderung wird außerdem als Baustein der Organisations- und Qualitätsentwicklung in diesen Lebenswelten verstanden.

Bewegung nimmt in der kindlichen Entwicklung eine zentrale Rolle ein und ist eine wesentliche Säule von Prävention und Gesundheitsförderung. Obwohl positive Effekte von vielfältigen Bewegungsaktivitäten hinlänglich belegt sind, zeigt die Studienlage, dass Bewegung in vielen Einrichtungen frühkindlicher institutionalisierter Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) noch keinen entsprechenden Stellenwert besitzt. Deshalb setzt das Institut für Qualitätsentwicklung und Gesundheitsförderung in Institutionen der frühen Bildung (QuIB) auch auf eine Förderung mit und durch Bewegung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Institut für Qualitätsentwicklung und Gesundheitsförderung in Institutionen der frühen Bildung“ nachstehend QuIB genannt. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  1. Das Institut für Qualitätsentwicklung und Gesundheitsförderung in Institutionen der frühen Bildung (QuIB) möchte Bildungseinrichtungen wie Kitas (und Schulen) auf dem Weg zu einer gesunden und entwicklungsförderlichen Lebens- und Arbeitswelt unterstützen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches zwischen der Praxis der Gesundheitsförderung und den Gesundheits- und Sozialwissenschaften im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Daraus leiten sich die interdisziplinäre Umsetzung gesundheits- und bewegungswissenschaftlicher Vorhaben im nationalen Raum als eine Kernaufgabe des Vereins ab.

Der Verein führt Vorhaben in Theorie und Praxis im Themenfeld Gesundheit und Bewegung durch, so z. B. Fort- und Weiterbildung, Forschungs-, Planungs- und Entwicklungsarbeiten.

Die Aktivitäten des Vereins sollen insbesondere den sozial benachteiligten Gruppen zugutekommen, deren soziale Integration und Teilhabe an gesundheitsbezogenen Maßnahmen soll gefördert werden. Konkret spiegelt sich dies in den vier Säulen Begleitung/Beratung, Qualifizierung, Vernetzung und Praxisforschung wider. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung in Bildungseinrichtungen wie Kitas (und Schulen) Aufgaben des Vereins.

       2. Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Dritte beauftragen.

       3. Der Verein veröffentlicht alle Ergebnisse der von ihm geförderten Forschungsvorhaben zeitnah und vollständig und informiert die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand seiner Aktivitäten in der gesundheits- und bewegungswissenschaftlichen  Forschung, Lehre und Praxis.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.
  2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des QuIB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der ASH zu mit der Bestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein QuIB hat
    – ordentliche Mitglieder
    – fördernde Mitglieder
    – kooptierte Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen sein.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft steht allen Körperschaften, Institutionen, Vereinen und natürlichen Personen offen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins wirtschaftlich unterstützen möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Eine Mitgliedschaft wird schriftlich über den Vorstand des QuIB beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zu kooptieren. Das Mitglied wird einstimmig durch die Vorstandsmitglieder berufen (Kooptation). Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie erfüllen eine beratende Funktion.
  6. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Zuwendungen der fördernden Mitglieder werden im Einverständnis mit diesen vom Vorstand festgesetzt.
  7. Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen sowie ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Kooptierte Mitglieder haben nach §4 Abs. 4 kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Vereinszweck durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    - durch Auflösung des Vereins
    - mit dem Tod der natürlichen Person
    - durch schriftliche Kündigung, gerichtet an den Vorstand
    - durch Ausschluss aus dem Verein.

       2. Die Kündigung muss dem Verein schriftlich drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugestellt werden.

       3. Der Ausschluss kann u. a. erfolgen bei
           - groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung
           - wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung
           - Nichtbezahlen des Beitrages länger als drei Monate.

§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern, von denen 2 vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die Geschäftsordnung und eventuelle Änderungen werden vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
  2. Eines der Vorstandsmitglieder wird aus der Gruppe der ASH-Hochschullehrenden gewählt.
  3. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit des/der Ausgeschiedenen berufen.
  6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  7. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden bzw. in ihrem/seinem Auftrag schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.
  8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem, fernmündlichem oder internetbasiertem Wege gefasst werden.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins QuIB zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, Fortbildungen, Tagungen und Publikationen vorzubereiten, Forschungsmittel zu gewinnen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zu Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu betrauen.
  11. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  12. Beschlüsse des Vorstands können auch virtuell verfasst werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese sowie die Anträge des Vorstands sind den Mitgliedern mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als dringlich zulässt.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung beauftragt mindestens eine Einrichtung oder Person mit der Kassenprüfung.
  9. Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt schriftliche Abstimmung. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungsanträge zur Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
  10. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung auch digital im Regelfall durch ein Mitglied des Vorstands in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins QuIB erfolgt gemäß §73 BGB, falls die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt.
  2. Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, dies mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§ 11 In Kraft treten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Aktuelles

September 2023: Die Kita-Check-App wird neu überarbeitet zur Kita-Check-App(2.0). Die neue App soll im September 2024 fertiggestellt sein und dann zum Einsatz kommen. Die Finanzierung der Entwicklung übernimmt die Techniker Krankenkasse.

Juni 2023: Neue Seite: Bewegte Nachrichten

Mai 2023: Tag der An-Institute an der ASH in Berlin. 

März 2023: Preisverleihung an QueB-Kita in Sonthofen.

Januar 2023: QuIB braucht Verstärkung. Unsere Stellenausschreibung findet man hier.

Im Dezember 2022 startete die Weiterbildung zum QueB-Coach. 

Durch Senatsbeschluss der Alice-Salomon-Hochschule (ASH) vom 11. Oktober 2022 ist QuIB e.V. ein An-Institut der ASH.

Am 10. Oktober 2022 von 13-17 Uhr fand die Auftaktveranstaltung des QuIB e.V. statt. Folien der Vorträge und die Ergebnisse der Veranstaltung erhalten Sie, wenn Sie dem Link zur Auftaktveranstaltung folgen.

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